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Rendite
Rendite einer Geldanlage

Die Rendite wird zum Vergleich verschiedener Geldanlagen herangezogen. Hintergrund ist, dass unterschiedliche Anlageformen oft unterschiedliche Ertrags- und Kostenkomponenten beinhalten. So gibt hier die Rendite die Antwort auf die Frage, welcher Zinssatz pro Jahr erforderlich wäre, um zum gleichen Anlageergebnis zu kommen.

Bei Geldanlagen (insbesondere bei Anleihen) wird von Rendite bis Fälligkeit (Yield to Maturity) gesprochen. Voraussetzung für ihre Berechnung ist, dass das Wertpapier bis zur Fälligkeit gehalten wird und über keine Optionsrechte verfügt.

Oft spricht man auch von Rendite nach (Einkommen-)Steuer, um Anlagen mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung miteinander zu vergleichen.




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Euro
Auswirkung des Euro auf die Inflation

Mit der Einführung des Euro stellten viele Verbraucher eine gefühlte Verteuerung von Waren und Dienstleistungen über der Inflationsrate fest. Diese Verteuerung wird im Allgemeinen darauf zurückgeführt, dass einige Anbieter Preise für Waren und Dienstleistungen zum Teil bis zu 1:1 zwischen Deutscher Mark und Euro umrechneten (in Österreich war es 10 Schilling zu einem Euro). Teilweise wurde auch vor der Euro-Einführung der Preis moderat angehoben, um nach der Währungsunion Preise auf „runde“ Euro-Beträge runden zu können.

Umgangssprachlich kam daher auch der durch die Springerpresse geprägte Begriff „Teuro“ auf. Den offiziellen Statistiken gemäß ist es aber zu keiner bedeutenden Teuerung gekommen: So betrug beispielsweise laut Statistik Austria der österreichische Verbraucherpreisindex VPI 86 zum 31. Dezember 1998 133,7 und ergibt eine durchschnittliche Inflationsrate von 2,45 % in den zwölf Jahren von 1987 bis 1998, während der VPI 96 von 102,2 (31. Dezember 1998) auf 112,0 (31. Dezember 2003) stieg und somit die durchschnittliche Inflationsrate nach der Euroeinführung auf 1,84 % sank. In Deutschland stieg der Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2000) von 81,9 (1991) auf 98,0 (1998) und nach der Euroeinführung auf 104,5 (2003); das ergibt ein Absinken der durchschnittlichen Inflation von 2,60 % vor der Euroeinführung auf 1,29 % nach der Einführung des Euro.

Für die Diskrepanz zwischen der gemessenen, gesunkenen Inflation und der subjektiv gefühlten, gestiegenen Inflation bei der Euro-Einführung gibt es verschiedene Theorien; so wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass alltäglich gekaufte Güter wie zum Beispiel Lebensmittel tatsächlich überdurchschnittlich verteuert wurden, während andere im Warenkorb vertretene Güter wie beispielsweise Elektrogeräte zwar verbilligt wurden, diese Verbilligung aber nicht gefühlt wird, weil die Waren seltener gekauft werden. Auch treten bei Überschlagsrechnungen mit gerundeten Faktoren (in Deutschland etwa 1:2 statt 1:1,95583 oder in Österreich 1:14 statt 1:13,7603) Rundungsfehler auf, die sich auf den umgerechneten Preis auswirken. Dies wirkt sich besonders fatal aus, wenn sich ein Preis im Kopf nur schwer umrechnen lässt. Dies war z. B. bei den spanischen Peseten (1:166) der Fall. Je weiter der Gebrauch der alten Währung zurückliegt, desto stärker wirkt dieses Gefühl, da die jetzigen Euro-Preise mit den damaligen Preisen verglichen werden. Dass auch mit der alten Währung aufgrund der Inflation mit Preisanstieg zu rechnen gewesen wäre, wird dabei nicht beachtet.




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Kaufvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherschutz

Vom gesetzlichen Kaufrecht abweichende Vereinbarungen können nicht nur für den Einzelfall getroffen werden. Viel häufiger ist im Wirtschaftsleben, dass solche abweichenden Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind, die von einer Vertragspartei gestellt werden und in den Vertrag einbezogen werden. Dabei besteht die Gefahr, dass Regelungen in AGB allzu einseitig die Interessen einer Partei bevorzugen. Die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich jetzt in §§ 305 - 310 BGB finden, sehen deshalb für bestimmte Fallgruppen die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln vor.

Ferner gibt es weitere Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, etwa für besondere Vertriebsformen wie Haustürgeschäfte (in §§ 312, 312a BGB) und Fernabsatzverträge (in §§ 312b - 312d BGB), die ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) oder Rückgaberecht (§ 356 BGB) vorsehen.




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Optionsanleihe
Ausgestaltung

Optionsanleihen haben in der Regel eine Laufzeit zwischen 10 und 12 Jahren. Bei Ausgabe der Optionsanleihe werden neben den Zins- und Rückzahlungsmodalitäten auch die Bedingungen für den Bezug von Aktien festgelegt – also das Bezugsverhältnis, der Bezugskurs, und die Bezugsfrist. Innerhalb der Bezugsfrist kann dann eine bestimmte Anzahl von Aktien zum Bezugskurs erworben werden. Das Ausüben der Option ist unabhängig von der Anleihe. Wegen des zusätzlichen Optionsrechts ist der Nominalzins der Optionsanleihe vergleichsweise niedrig.

Obwohl der Optionsschein der Optionsanleihe das Recht verbrieft, Aktien zu kaufen, so ist er dennoch nicht mit der Call-Option gleichzusetzen. Die wesentlichsten Unterschiede sind folgende:

(1) Die Optionsanleihe wird vom Unternehmen direkt ausgegeben und auch direkt von diesem bedient, sofern die Option ausgeübt wird. Der Inhaber der Optionsanleihe zahlt bei Ausübung der Option den Optionspreis und erhält im Gegenzug dafür gemäß dem vereinbartem Bezugsverhältnis die Unternehmensaktien. Der Transfer findet also zwischen Unternehmen und Optionsinhaber statt. Das Unternehmen erhält Kapital und emittiert im Gegenzug dem Optionsanleiheninhaber die Aktien. Bei der Kaufoption findet der Transfer i.d.R. zwischen dem Optionsinhaber der Kaufoption und dem Stillhalter in Aktien (das muss nicht zwingend das Unternehmen selbst sein!) statt.

(2) Optionsscheine haben in der Regel eine, im Vergleich zu Kauf-Optionen, längere Laufzeit.




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Pfandbrief
die unmittelbare Verknüpfung des Pfandbriefes mit den dem Deckungsstock zugeordneten Darlehen (§ 6 HBG). Im Falle einer Insolvenz der Hypothekenbank werden die Pfandbriefgläubiger vor allen anderen Gläubigern aus dieser Deckungsmasse befriedigt (Insolvenzvorrecht). Die Einhaltung der mit dem Deckungsstock verknüpften Vorschriften wird von einem institutsunabhängigen Treuhänder überwacht(§§ 29-34 HBG)

die Beschränkung der Hypothekenbanken auf risikoarme Geschäfte (§§ 1-5 HBG)

die Beschränkung deckungsfähiger Darlehen auf einen Auslauf von 60 % des von Sachverständigen festgelegten Beleihungswerts der beliehenen Immobilien (§ 11 HBG)

der vorsichtigen und dauerhaften Bewertung der zu beleihenden Immobilien (§ 12 HBG).


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