Kreissparkasse Heilbronn Untereisesheim
D-74257 Untereisesheim
Bankleitzahl (BLZ): 620 500 00
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Deutsche_Bundesbank
Die Bundesbank als Verwalterin der Währungsreserven
Währungsreserven sind sämtliche Vermögen der Bundesbank die nicht auf € lauten, also u.a. Goldreserven, Wertpapiere in ausländischer Währung, Guthaben bei ausländischen Banken, Sorten usw. Die Währungsreserven bilden dabei einen Gegenwert zur eigenen Währung. Sie werden möglichst rentabel angelegt und bilden zudem eine Möglichkeit zur Intervention bei starken Schwankungen des Wechselkurses. Die Goldreserven der Bundesbank sind nach den Goldreserven der US-Notenbank die zweitgrößten.
Derzeit hütet die Bundesbank 3.427 t Gold zu einem Marktwert von rund 50,6 Milliarden Euro (17. Februar 2006).
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Inflation
Kassenhaltungs-Inflation
Bezeichnet einen Zustand, in dem die Wirtschaftssubjekte höhere Geldbestände horten, als sie eigentlich wollen. Nach ökonomischer Theorie tritt diese Situation in freien Märkten nicht auf, da die höheren Geldbestände zu Inflation führen müssen. Werden die Preise jedoch (staatlich) administriert, und erfolgt die Messung des Preisniveaus anhand der administrierten Preise, so liegt keine Inflation vor. Hilfsweise kann Inflation allerdings auf nicht-administrierten Märkten gemessen werden. Ob Inflation vorliegt, ist also eine Frage der Anerkennung einer Definitions-Autorität. Gegen diese These ist einzuwenden, dass gehortete Geldbestände nicht per se ein Geldangebot darstellen. Nur der Teil der Geldbestände, den die Wirtschaftssubjekte planen in der betrachteten Periode gegen Waren und Dienstleistungen einzutauschen, stellt ein Geldangebot dar.
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Kreissparkasse Heilbronn Untereisesheim
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620500002
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Euro
Einführung von 1- und 2-Euro-Scheinen
Österreich forderte die Einführung eines 2-Euro-Scheins, Italien sogar die eines 1-Euro-Scheins. In beiden Ländern waren vor der Einführung des Euro Geldscheine mit relativ geringen Werten im Umlauf – so zum Beispiel der 20-Schilling-Schein (1,45 Euro) in Österreich oder der 1.000-Lire-Schein (52 Cent) in Italien.
Am 18. November 2004 beschloss der EZB-Rat, keine Euro-Scheine mit niedrigerem Wert einzuführen. Ein 2-Euro-Geldschein wird auch nicht beim Druck der neuen Serie gegen Ende dieses Jahrzehnts eingeführt werden.
Mögliche Begründung: Münzen sind kostengünstiger. Während Münzen oft weit über zehn Jahre im Umlauf sind, müssen Scheine niedrigen Nennwertes schon wesentlich früher ersetzt werden. Da derartige Banknoten folglich öfter nachgedruckt werden müssten, ergäben sich hieraus wesentlich höhere Kosten. Auch die Automatenwirtschaft hatte sich zu einer Einführung von 1- und 2-Euro-Noten skeptisch geäußert.
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Kreditinstitut
Geschichte
Die frühesten Vorläufer des modernen Bankenwesens vermutet man in Mesopotamien. Dort kannte man vermutlich schon ab dem zweiten Jahrhundert v. Chr. die buchmäßige Verrechnung von Forderungen, die Kontenführung für Einlagen sowie Anleihen, Schecks und Wechsel.
Als eine der ersten Zettelbanken fungierte die Bank von Amsterdam im Jahr 1609.
Banken wurden in einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft nötig, da die Leistungen der Wirtschaftssubjekte unter Zwischenschaltung von Geld ausgetauscht wurde. Die Vermittler dieser Geldströme sind die Kreditinstitute. Weiterhin sorgen sie für den Ausgleich zwischen Geldanlagewünschen und Kreditbedarf.
Kreditinstitute unterliegen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung im Wirtschaftskreis im Regelfall einer Reihe von nationalen und internationalen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften (z. B. bei der Besetzung der Geschäftsleitung, bei der Bilanzierung usw.) und unterstehen im Regelfall zudem der Aufsicht einer eigens zuständigen Behörde. Daher gelten für sie auch besondere Anforderungen.
Viele Institute in Deutschland haben im Jahre 2006 das Geschäft mit Privatkunden wieder entdeckt und sind bereit, für Zukäufe einiges mehr auf den Tisch zu legen. Übernahmeziele sind wegen der Dominanz der Sparkassen und Genossenschaftsbanken in Deutschland aber rar gesät.[1]
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Sicherungsübereignung
Gesetzliche Regelung
Deutsches Recht
Trotz ihrer praktischen Bedeutung ist die Sicherungsübereignung im deutschen BGB nicht ausdrücklich geregelt. Ihre Zulässigkeit wurde unmittelbar nach Inkrafttreten des BGB heftig debattiert, weil sie im Ergebnis zu einem besitzlosen Pfandrecht führt - eine Konstruktion, die nach dem Sachenrecht des BGB, das das Pfand ausdrücklich als Besitzpfand (so genanntes „Faustpfand“) regelte, zumindest zweifelhaft erscheint (Argument der abschließenden Regelung der Pfandrechte). Gleichwohl ist die rechtliche Zulässigkeit der Sicherungsübereignung heute unumstritten, da ein erhebliches Bedürfnis der Kreditwirtschaft nach besitzlosen Pfändern besteht. Rechtsgrundlage für die dingliche und für sich betrachtet rechtsgrundlose Übereignung sind, wie oben beschrieben, die §§ 929 S. 1, 930 BGB. Die weiteren Modalitäten werden in einem Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) zwischen Kreditnehmer und Kreditinstitut geregelt, der etwa bestimmt, wann die Verwertung zulässig ist, und welche Forderungen die übereignete Sache sichern soll.
Probleme können hier insbesondere bei dem Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Sicherungsgeberseite entstehen, wenn also der Kreditnehmer die Sache selbst unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist und der Kreditnehmer sie trotzdem dem Kreditgeber zur Sicherheit übereignen will. Da § 933 BGB für den gutgläubigen Erwerb die Erlangung unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber (Sicherungsnehmer, im Beispielsfall also den Kreditgeber) voraussetzt, bleibt die Sache trotz des guten Glaubens an das Eigentum des Kreditnehmers (Eigentumsvorbehaltskäufer) Eigentum des Vorbehaltsverkäufers.
Nach deutschem Handelsrecht (HGB) wird die sicherungsübereignete Sache nicht beim Kreditinstitut bilanziert, sondern beim Kreditnehmer, obwohl er nicht Eigentümer ist. Die Bank bilanziert die durch das Sicherungsgut abgesicherte Forderung.
Im Falle der Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht.
Auch im Steuerrecht wird das sicherungsübereignete Wirtschaftsgut nach § 39 Abs. 2 Ziff. 1 AO nicht dem Kreditinstitut als rechtlichem Eigentümer, sondern dem Pfandgeber und Nutzer zugerechnet, da er im Gegensatz zum Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer (Kreditinstitut) im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. In der Praxis ist es gerade Ziel der Sicherungsübereignung, dass der Pfandgeber und Nutzer die Sache weiterhin für seinen Betrieb nutzen und damit Gewinn erzielen kann, um den Kredit zurückzuzahlen. Das Steuerrecht berücksichtigt damit die tatsächliche wirtschaftliche Lage und räumt ihr gegenüber der abstrakten, rein rechtlichen Eigentumslage den Vorrang ein.
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