Sparkasse Marburg-Biedenkopf Stadtallendorf
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Market-Maker
Als Market-Maker, Marktpfleger oder auch Marktmacher bezeichnet man einen Börsenmakler, dessen Hauptaufgabe in der Veröffentlichung verbindlicher An- ("bid") und Verkaufskurse ("ask") börsennotierter Handelsgegenstände besteht.
Der Market-Maker darf die von ihm gestellten Kurse ("quotes") bei fortlaufender Notierung jederzeit ändern. Auf Verlangen eines zugelassenen Marktteilnehmers ist der Market-Maker verpflichtet, zu diesen Kursen zu kaufen bzw. zu verkaufen.
Die Vergütung seiner Dienstleistung besteht in der Spanne ("spread") zwischen An- und Verkaufskurs getätigter Umsätze.
Die Präsenz des Market-Makers fördert einen kontinuierlichen Handel und verbessert die Liquidität im jeweiligen Markt, er hat jedoch durch seine Position die Möglichkeit auf einen risikoarmen Gewinn, was ihn gegenüber den regulären Marktteilnehmern übervorteilt, so dass diese ihm seinen Gewinn (Spread) bezahlen müssen.
Damit ist er kein "Schutzengel", sondern natürlich vor allem an seinen risikoarmen Einnahmen interessiert.
An der NASDAQ führen Market Maker Firmen die Orders ihrer Kunden oder ihre eigenen Orders aus und machen einen Großteil des Handels an der NASDAQ aus. Es gibt zur Zeit insgesamt 550 Market Maker Firmen, von denen allerdings nur ungefähr 10 wirklich von Bedeutung sind. Alle Markt Maker in den USA müssen Mitglied der NASD (National Association of Securities Dealers) sein und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. ein gewisses Mindestkapital vorweisen. Die Market Maker können anhand eines vierstelligen Kürzels, dem sogenannten Market Maker Identifier, der MMID, identifiziert werden.
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Euro
EU-Staaten, die sich (vorläufig) gegen den Euro entschieden haben
Die sechs EU-Staaten Dänemark, Vereinigtes Königreich, Polen, Schweden, Tschechien und Ungarn haben sich in unterschiedlicher Art und Weise gegen eine baldige Euro-Einführung entschieden. Bis auf Dänemark nehmen sie bisher auch nicht am WKM II teil und können somit den Euro bis auf Weiteres auch nicht einführen.
Das Vereinigte Königreich und Dänemark verfügen über ein vertraglich vereinbartes Recht zum „Opt-Out“, also zum endgültigen Nichtbeitritt zum Euroraum. Dänemark wird von diesem Recht auch in Zukunft Gebrauch machen und den Euro nicht einführen. Die britische Bevölkerung soll nach Äußerungen des britischen Premiers Tony Blair 2006 über einen Beitritt zum Euro abstimmen. Durch die Ablehnung der EU-Verfassung in einigen Staaten (2005) und die Absage des Referendums unter anderen im Vereinigten Königreich dürfte allerdings auch dieser Termin eher verschoben werden.
Die anderen Staaten haben vertraglich die baldmöglichste Einführung des Euro zugesichert. Allerdings erfüllen die vier durchweg nicht alle Konvergenzkriterien:
Schweden lehnte am 14. September 2003 in einer Volksabstimmung die Einführung des Euro ab. Das Land verhindert derzeit die Einführung des Euro, indem es den Beitritt zum WKM II nicht vollzieht und somit die Konvergenzkriterien nicht erfüllt.
Im Gegensatz zu den anderen sieben 2004 beigetretenen EU-Staaten wollen Tschechien und Ungarn den Euro 2010 als Währung einführen. Für Tschechien scheint dieses Ziel plausibel, im Falle Ungarns lässt das kontinuierlich hohe Staatsdefizit eine Einführung 2010 unwahrscheinlich erscheinen. Eine Verschiebung der Euro-Einführung in Ungarn auf 2012 oder 2013 scheint daher am wahrscheinlichsten.
Polen hat bislang kein Datum für eine Euro-Einführung genannt. Die Unterstützung für den Euro seitens der polnischen Politik ist äußerst niedrig. Ein WKM-II-Beitritt erscheint daher erst 2008 oder 2009 wahrscheinlich.[2]
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Kauf
Bedeutung
Der Kaufvertrag ist im Rechtsleben das häufigste Umsatzgeschäft. Es besteht im Austausch von Gegenständen gegen Geld. Ursprüngliche Grundform eines solchen Geschäfts war der Tausch. Die Weiterentwicklung zum Kauf setzt Geld als Zahlungsmittel voraus, das als jederzeit eintauschbare Verrechnungseinheit von feststehendem Wert einen Güterumsatz in nennenswertem Umfang überhaupt erst ermöglicht. Die enge Verwandtschaft zum Tausch zeigt § 480 BGB, wonach auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechend anzuwenden sind.
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Verzinsliches_Wertpapier
Anleihen können zu pari (= 100 %), unter pari oder über pari ausgegeben werden. Unter oder über pari bedeutet, dass bei der Ausgabe einer neuen Anleihe ein Abschlag (Disagio) oder ein Aufschlag (Agio) festgelegt wird, um den der Ausgabepreis den Nennwert unter- oder überschreitet.
Anleihen werden entweder als Einzelurkunde mit bestimmtem Nennwert ausgegeben (effektive Stücke) oder als Sammelurkunde verbrieft. Effektive Stücke können an den Käufer ausgeliefert werden. Die Sammelurkunde verwahrt die Deutsche Börse Clearing AG (Girosammelverwahrung) für den Käufer, er erhält eine Gutschrift über das Miteigentum.
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Pfändung
Übersteigt das Nettoeinkommen diese Beträge, so ist ein weiterer Anteil des über den vorgenannten Beträgen liegenden Einkommens unpfändbar. Die Einzelheiten sind in § 850c ZPO geregelt.
Die Pfändungsfreigrenze wird auf Antrag des Schuldners erhöht, wenn er ansonsten den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann (§ 850f ZPO; z. B. bei mehr als 5 unterhaltsberechtigten Personen, hohen Unterkunftskosten, Diätverpflegung o. ä.).
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