VR Bank Rhein-Mosel Wierschem

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Bankleitzahl (BLZ): 576 622 63

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Kreditrisiko
Das Kreditrisiko (auch: Kreditausfallrisiko) bezeichnet das Risiko des Verlustes, falls ein Kreditnehmer, beispielsweise durch Insolvenz, seine Pflichten im Rahmen einer Kreditvereinbarung gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen kann. Ist der Gläubiger ein Kreditinstitut, muss eine Einzelwertberichtigung gebildet werden. Man spricht in diesem Fall von Adressenausfallrisiko (seltener Adressenrisiko oder Adressrisiko). Das Kreditrisko umfasst Abwicklungs- und Vorleistungsrisiken. Das Kreditrisiko ist die volumenmäßig bedeutendste Risikoart.

Das Kreditrisiko wird mit Hilfe von Kennzahlen in Kredit-Ratings gemessen: Je schlechter das Rating ausfällt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls. Durch risikoorientierte Bepreisung müssen Kreditnehmer mit schlechtem Rating Aufschläge auf den Kreditzins als Risikoprämie bezahlen.

Kreditrisiko wird entsprechend Grundsatz 1 und den Erweiterungen durch Basel II, speziell den Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken reguliert.


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Euro
Der Euro ist offizielles Zahlungsmittel in zwölf der 25 EU-Staaten. Zum 1. Januar 2007 wird mit Slowenien ein 13. EU-Land den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel einführen. Darüber hinaus haben sechs weitere Staaten bzw. Teile von Staaten den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt, ohne der EWWU anzugehören. In vielen mittel- und osteuropäischen Staaten fungiert der Euro als Komplementärwährung.

Neben Ländern, in denen der Euro als Zahlungsmittel fungiert, hat sich eine Reihe von Ländern über fixe Wechselkursregimes an den Euro gekoppelt. So nehmen beispielsweise am europäischen Wechselkursmechanismus II weitere neun EU-Staaten teil, und in den Ländern der afrikanischen CFA-Franc-Zone haben sich 14 Länder an den Euro gebunden. Insgesamt nutzen 40 Staaten (oder Teile von Staaten) den Euro oder eine vom Euro abhängige Währung.




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Bargeldloser_Zahlungsverkehr
Automatisierungsschritte

Mit Einführung der Bankleitzahlen und der Einigung der Spitzenverbände der Kreditinstitute auf ein einheitliches Überweisungsformular mit einem besonderen Bereich, für eine OCR-fähige Beschriftung wurden die Überweisungsbelege und Schecks maschinenlesbar und auf besonderen Anlagen maschinell auch sortierbar, außerdem erfolgte eine automatisierte Verfilmung der Belege. Die Belege mußten aber weiterhin körperlich zum Institut des Zahlungsempfängers, bei Schecks zum Institut des Zahlungspflichtigen, transportiert werden.

Die Postscheckämter nahmen an dieser Belegstandardisierung etliche Jahre nicht teil.

Für Kunden wurde ferner das DTA Datenträgeraustausch-Verfahren geschaffen. Mit diesem Datenträgeraustausch wurden die Erstellung von Belegen überflüssig. Die Überweisungen oder Lastschriften wurden auf Datenträgern wie Magnetbändern oder auch Disketten zur weiteren Ausführung eingereicht.

Ab Mitte der 1990er wurden sämtliche weiteren Angaben in den Betreffzeilen der Überweisungen maschinell eingelesen oder von Hand erfasst. Der Belegtransport konnte entfallen. Die Daten aus der Überweisung wurden entweder innerhalb des Institutssektors oder zur Bundesbank über Standleitungen übertragen und weiterverarbeitet.




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Kaufvertrag
abweichen.

Vereinbarungen über eine Erleichterung der Verjährung (Verkürzung der Verjährungsfristen) werden dahingehend beschränkt, dass die Verjährungsfrist nicht auf weniger als 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht auf weniger als 1 Jahr verkürzt werden darf (§ 475 Abs. 2 BGB).

Nicht ausgeschlossen wird eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, soweit nicht die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 307 – 309 BGB) eingreifen (§ 475 Abs. 3 BGB).

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Sachmängeln, die voraussetzen, dass der Mangel bei Gefahrübergang (Übergabe) vorhanden war, gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Vermutung, dass dies der Fall war, wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt (§ 476 BGB). Dann muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war, wenn er Mängelansprüchen entgehen will.

§ 477 BGB enthält eine Sondervorschrift für Garantien beim Verbrauchsgüterkauf.

§ 447 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf) ist gemäß § 474 Abs. 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar.




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Deflation
Ben S. Bernanke, Deflation: Making Sure "It" Doesn't Happen Here, Remarks by Governor Ben S. Bernanke Before the National Economists Club, Washington, D.C.. November 21, 2002

Michael Bordo & Andrew Filardo, Deflation and monetary policy in a historiscal perspective: remembering the past or being condemned to repeat it?, In: Economic Policy, October 2005, S. 799-844.

Deutsche Bundesbank, Zur Diskussion über Deflationsgefahren in Deutschland, In: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Juni 2003, S. 15-28

Georg Erber, Deflationsgefahr in Deutschland und die Geldpolitik der EZB. In: Ifo-Schnelldienst 56 (2003), 11, S. 3-9

Charles Goodhart und Boris Hofmann, Deflation, credit and asset prices, In: Deflation - Current and Historical Perspectives, Hrsg. Richard C. K. Burdekin & Pierre L. Siklos, Cambridge University Press, Cambridge.

International Monetary Fund, Deflation: Determinants, Risks, and Policy Options - Findings of an Independent Task Force, Washington D. C., April 30, 2003.

Otmar Issing, The euro after four years: is there a risk of deflation?, 16th European Finance Convention, 2 December 2002, London, Europäische Zentralbank, Frankfurt am Main

Jürgen Kromphardt, Lohnpolitik bei möglicher Deflation, In: Wirtschaftsdienst, 83. Jg. (2003), Heft 8, S. 501-508

Paul Krugman, Its Baaaaack: Japan's Slump and the Return of the Liquidity Trap, In: Brookings Papers on Economic Activity 2, (1998), S. 137-205

Stephan Paul, Stefan Stein & Jörg Thieme, Deflation, Kreditklemme, Bankenkrise - Erwacht Deutschlands Finanzindustrie 2004 aus ihrem (medialen) Albtraum? In: Ifo-Schnelldienst 57 (2004), 1, S. 14-24


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