Vereinigte Sparkassen Eschenbach Oberpfalz Altenstadt a.d.Waldnaab
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Kreditinstitut
Geschichte
Die frühesten Vorläufer des modernen Bankenwesens vermutet man in Mesopotamien. Dort kannte man vermutlich schon ab dem zweiten Jahrhundert v. Chr. die buchmäßige Verrechnung von Forderungen, die Kontenführung für Einlagen sowie Anleihen, Schecks und Wechsel.
Als eine der ersten Zettelbanken fungierte die Bank von Amsterdam im Jahr 1609.
Banken wurden in einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft nötig, da die Leistungen der Wirtschaftssubjekte unter Zwischenschaltung von Geld ausgetauscht wurde. Die Vermittler dieser Geldströme sind die Kreditinstitute. Weiterhin sorgen sie für den Ausgleich zwischen Geldanlagewünschen und Kreditbedarf.
Kreditinstitute unterliegen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung im Wirtschaftskreis im Regelfall einer Reihe von nationalen und internationalen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften (z. B. bei der Besetzung der Geschäftsleitung, bei der Bilanzierung usw.) und unterstehen im Regelfall zudem der Aufsicht einer eigens zuständigen Behörde. Daher gelten für sie auch besondere Anforderungen.
Viele Institute in Deutschland haben im Jahre 2006 das Geschäft mit Privatkunden wieder entdeckt und sind bereit, für Zukäufe einiges mehr auf den Tisch zu legen. Übernahmeziele sind wegen der Dominanz der Sparkassen und Genossenschaftsbanken in Deutschland aber rar gesät.[1]
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Eigenmittel
Haftsummenzuschlag
Es ist möglich, dass die Mitglieder einer Genossenschaft für deren Verbindlichkeiten über die Geschäftsanteile hinaus haften. Der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften wird in Abhängigkeit des Haftungsumfangs angerechnet.
Liegt unbeschänkte Haftung vor, kann der Haftsummenzuschlag bis zum Zweifachen des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile anerkannt werden. Bei beschränkter Haftung bis maximal zum 0,75-fachen des Gesamtbetrages der Haftsummen.
Der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften kann unabhängig von seinem Haftungsumfang nur bis maximal 25% des Kernkapitals ohne Sonderposten für allgemeine Bankrisiken anerkannt werden.
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Risikomanagement
Risikomanagementplanung
Hier werden die Verfahren festgelegt, mit denen die folgenden Risikoprozesse arbeiten. Hierzu gehören Identifikationsmethoden, Dokumentationsstrategien, Bewertungsstrategien und Verantwortlichkeiten.
Risikoidentifikation
Während der Risikoidentifikation werden Risiken (potentielle Behinderungen) mit verschiedenen Methoden identifiziert und dokumentiert.
Qualitative Risikoanalyse
Die identifizierten Risiken werden qualifiziert, hierzu gehört die Priorisierung auf Basis von Wahrscheinlichkeit des Eintretens und Auswirkungen auf den Projekterfolg.
Quantitative Risikoanalyse
Danach erfolgt die quantitative Bewertung (in geldwerten Größen) von Risikowirkung, Gegenmaßnahmen und/oder erforderlichen Rückstellungen.
Planung zur Risikobewältigung
Die Planung der Risikobewältigung ermittelt Gegenmaßnahmen, um das Eintreten von Risiken zu minimieren oder die Auswirkungen der Risiken zu reduzieren.
Risikoüberwachung und - verfolgung
Der Status der Risiken (meist in einer Risikoliste dokumentiert) und der Status der Gegenmaßnahmen wird kontinuierlich überwacht.
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Rechnung
Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Eine Rechnung kann auch elektronisch übermittelt werden, ihre Echtheit muss dann aber durch eine qualifizierte elektronische Signatur und GoBS-konforme Aufbewahrung überprüfbar sein.
Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag.
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Kaufvertrag
Handelskauf
Handelskauf ist ein Kauf, bei dem mindestens eine Vertragspartei Kaufmann ist. Für den Handelskauf gelten neben den kaufrechtlichen Regelungen im BGB einige Sondervorschriften im Handelsgesetzbuch (§§ 373 -381 HGB). Von besonderer Bedeutung ist § 377 HGB, der nur für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt. Danach ist die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Zeigt sich dabei ein Mangel, ist dieser dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche.
Der Käufer muss allerdings nur in dem Maße untersuchen, wie ihm dies "tunlich" ist; bei Lieferung einer größeren Warenmenge genügt eine Stichprobe, bei einer gelieferten Maschine etwa ein Probelauf. Konnte der Fehler bei der Untersuchung nicht gefunden werden, zeigt sich dieser jedoch später, so muss gemäß § 377 Abs.3 HGB der Käufer daraufhin unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) dem Verkäufer den Mangel anzeigen.
Nach § 378 HGB verliert der Käufer seine Rechte bei Versäumung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten auch dann, wenn die Sache nicht bloß mangelhaft, sondern sogar eine völlig andere als die bestellte Sache ist oder wenn die gelieferte Menge nicht dem Vertrag entspricht.
Hat der Verkäufer allerdings den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich gemäß § 377 Abs. 5 HGB nicht auf die Versäumung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten durch den Käufer berufen.
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